Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) schlägt in der Diskussion über eine Neuregelung der Sicherstellung von Datenträgern wie Handys die Aufbereitung von Daten durch ein Gericht vor. Nur so sei eine rechtsstaatliche saubere Lösung möglich, heißt es in der Stellungnahme des ÖRAK zum Gesetzesentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung.
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag schlägt in der Diskussion über eine Neuregelung der Sicherstellung von Datenträgern wie Handys die Aufbereitung von Daten durch ein Gericht vor. Nur so sei eine rechtsstaatliche saubere Lösung möglich, heißt es in der Stellungnahme des ÖRAK zum Gesetzesentwurf zur Änderung der Strafprozessordnung.
Einer der Hauptkritikpunkte dabei war, dass nach einer Sicherstellung die Datensicherung bzw. Aufbereitung sowie die Verwahrung der Datenträger künftig nur durch eigene Organisationseinheiten der Kriminalpolizei erfolgen soll. Davon ausgeschlossen sind dagegen die ermittelnden Einheiten der Kriminalpolizei bzw. die Staatsanwaltschaft - vor allem letzterer Punkt sorgte für Unmut, da diese eigentlich"Herrin" des Verfahrens ist.
Das sehen die Anwälte anders - sie begrüßen die Regelungen auch ganz grundsätzlich:"Nach Auffassung des ÖRAK ist der Vorschlag, dass die Aufbereitung der Daten durch eine andere Stelle als die ermittelnde Kriminalpolizei und/oder die ermittelnde Staatsanwaltschaft erfolgen soll, nachvollziehbar und folgt den vom VfGH gesetzten Vorgaben ".
Allerdings sei es unklar, wie in der Praxis die forensischen Einheiten der Kriminalpolizei von den ermittelnden Einheiten getrennt werden sollen, heißt es in der Stellungnahme. Selbst eine strikte"Firewall" würde wohl keine rechtsstaatlich saubere Lösung bringen, weil die datenaufbereitende Sondereinheit letztlich der gleichen Weisungskette unterstehe wie die ermittelnden Einheiten.
Ganz generell will man die Möglichkeit zur Sicherstellung von Datenträgern auf bestimmte Straftaten begrenzen:"Eine Einschränkung auf Vorsatztaten mit einer Mindeststrafandrohung bzw. bestimmte Kategorien von Straftaten scheint daher dringend geboten, andernfalls besteht die Gefahr einer neuerlichen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung.
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