Bundesrichter kassieren Söders Ausgangsbeschränkung

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Juristische Niederlage für Bayern: Das Bundesverwaltungsgericht hat die bayerische Ausgangsbeschränkung während der ersten Corona-Welle im April 2020 als unverhältnismäßig eingestuft.

Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hat auch das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig die besonders strengen Corona-Regeln Bayerns im Frühjahr 2020 nachträglich gekippt. Die Bundesrichter wiesen die Revision Bayerns als "unbegründet" zurück. Die bayerische Ausgangsbeschränkung im April 2020 sei mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht vereinbar gewesen, sagte die Vorsitzende Richterin Renate Philipp.

Erforderlich sei eine Maßnahme nur, wenn zur Erreichung des Ziels kein gleich wirksames und weniger belastendes Mittel zur Verfügung stehe. Als mildere Maßnahme wären dem Gericht zufolge aber Kontaktbeschränkungen in Frage gekommen, die den Aufenthalt im Freien mit ausschließlich Angehörigen des eigenen Haushalts ermöglicht hätten. "Sie hätten die Adressaten weniger belastet.

Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die bayerische Corona-Verordnung vom 31. März 2020, die von 1. bis 19. April 2020 in Kraft war. Während in anderen Bundesländern damals Kontaktbeschränkungen galten, setzten Ministerpräsident Markus Söder und seine Staatsregierung auf ein schärferes Mittel – eine Ausgangsbeschränkung.

Das Verlassen der eigenen Wohnung war damals im Freistaat nur mit "triftigen Gründen erlaubt". Dazu zählten berufliche Tätigkeiten und Arztbesuche, Einkäufe, der Weg zum Lebenspartner sowie Sport oder Bewegung an der frischen Luft, "allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes".

Zudem sei die landesweite Ausgangsbeschränkung in ihrer konkreten Form auch "unangemessen" gewesen, hieß es vom Gericht weiter. "Hier wären auch regionale und örtliche Maßnahmen das mildere Mittel gewesen." Die Staatsregierung

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