Bürgermeister der Gemeinde Harsum hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines Waffenscheins
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage des Bürgermeisters der Gemeinde Harsum, die auf die Erteilung einer Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie zum Führen dieser Waffen gerichtet war, abgewiesen.
Der beklagte Landkreis Hildesheim hatte die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis zuvor abgelehnt. Der Kläger hatte zur Begründung seiner Klage vorgetragen, er begehre die waffenrechtliche Erlaubnis zum Schutz seiner persönlichen Unversehrtheit durch Angriffe auf Leib und Leben als hauptamtlicher Bürgermeister. Er sei in der Vergangenheit vermehrt Anfeindungen und tätlichen Angriffen im Zusammenhang mit seiner Amtsausübung ausgesetzt gewesen. Er werde von verschiedenen Personen konkret bedroht.
Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten waffenrechtlichen Erlaubnis. Voraussetzung zur einer solchen sei zum einen die Glaubhaftmachung, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei und zum anderen die Glaubhaftmachung, dass die Schusswaffe erforderlich sei, um eine Gefährdung zu mindern. Beides liege nicht vor.
Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg binnen eines Monats nach Vorliegen der vollständigen Entscheidungsgründe die Zulassung der Berufung beantragt werden.
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