Diesel-Skandal – Mercedes muss für »Thermofenster« entschädigen

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Haben Diesel-Kläger Anspruch auf Schadensersatz vom Hersteller, wenn ihr Auto zu viele Abgase ausstößt? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Frage nun ein wegweisendes Urteil gesprochen.

Die Einschätzung der Europäischen Richter könnte nun große Auswirkungen auf die deutsche Rechtsprechung haben. Denn beim Bundesgerichtshof hatten Klägerinnen und Kläger bisher nur dann eine Chance auf Schadensersatz, wenn sie vom Hersteller bewusst und gewollt auf sittenwidrige Weise getäuscht wurden. Diese strengen Kriterien waren nur beim VW-Skandalmotor EA189 erfüllt.

Die Richter in Deutschland müssen diese Vorgaben nun umsetzen. Um das EuGH-Urteil abzuwarten, hatten Gerichte aller Instanzen massenhaft Diesel-Verfahren auf Eis gelegt, bei denen es auf diese Frage ankommt. Allein beim BGH sind im Moment mehr als 1900 Revisionen und Nichtzulassungsbeschwerden anhängig, die deutliche Mehrzahl war wegen des EuGH-Verfahrens erst einmal zurückgestellt worden.

Die Firmen argumentieren, das sei notwendig, um den Motor zu schützen. Umweltorganisationen sehen darin hingegen ein Instrument, das dabei hilft, die Emissionen von Autos unter Testbedingungen kleiner erscheinen zu lassen, als sie es im realen Straßenverkehr sind. Unter dem Strich sparten sich die Hersteller so Kosten für aufwendigere Abgasreinigungssysteme.

Das europäische Gericht hat in entsprechenden Verfahren schon mehrmals entschieden. Im Juli 2022 erklärte es Thermofenster– außer in bestimmten Ausnahmefällen, wenn es den Fahrer vor Gefahr durch plötzliche und unvorhersehbare Motorschäden schützt. Im November urteilte er, dass Umweltverbände gegen die Zulassung von Autos mit Thermofenster gerichtlich vorgehen dürfen.

Über konkrete Klagen von Autokäufern entscheiden nationale Gerichte. Sie sind dabei aber an die Rechtsauslegung des EuGH gebunden. Der BGH hatte bislang damit argumentiert, dass es sich beim Thermofenster nicht um vorsätzliche Schädigung von Autokäufern handle, sondern höchstens um Fahrlässigkeit. Er hatte Käufern keine Schadensersatzansprüche zugestanden. Diese Argumentation wird sich nun möglicherweise nicht mehr halten lassen.

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