Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass es für eine Betriebsstätte oder feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich ausreicht, dass Nutzungsstrukturen gestellt werden.
mit Blick auf eine inländische feste Einrichtung beziehungsweise Betriebsstätte entgegensteht.
Die Flugzeuge, an denen er die Wartungsleistungen erbrachte, befanden sich in Deutschland. Der Steuerpflichtige wehrt sich gegen eine im Rahmen einer Prüfung festgestellten Einkommensbesteuerung in Deutschland. Der Steuerpflichtige hatte im Rahmen seiner Tätigkeit zumindest eine ausreichende mittelbare Nutzungsmöglichkeit – abgeleitet aus der Vereinbarung zwischen der GmbH und der Ltd. und darauf aufbauend aus der Vereinbarung mit der Ltd. – über die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung unerlässlichen Räumlichkeiten wie Hangar, Computerraum, Verwaltungs-/Aufenthalts- und Umkleideraum.
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