Drohnen im Blindflug: Widersprüchliche Regeln und Verbote

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Drohnen im Blindflug: Widersprüchliche Regeln und Verbote Drohnen Drohnenverordnung

Nach unserem Artikel zur kommenden EU-Drohnenverordnung und den bis dahin geltenden Übergangsbestimmungen für Bestandsdrohnen erreichten die Redaktion einige Nachfragen – das zeigt, wie komplex das Thema ist. Besonders spannend war ein Hinweis von c’t-Leser Fabian Roos, wonach sich die aktuellen Regeln in Deutschland sogar widersprechen.

Roos wies darauf hin, dass es sich nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 2 des Luftverkehrsgesetzes auch bei unbemanntenum Luftfahrzeuge handelt. Daraus folgt nach § 25 LuftVG, dass man sie nur außerhalb von "für sie genehmigten Flugplätzen" starten und landen darf, wenn der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis erteilt hat.

Immerhin ist laut Bundesamt "voraussichtlich mit der nächsten regulären Änderung des LuftVG, spätestens aber mit der übernächsten Anpassung, dort eine Klarstellung zu erwarten". Dann wären Drohnen in der offenen und der speziellen Kategorie vom Flugplatzzwang ausgenommen und dürften offiziell von öffentlichem Gelände starten. Die Rechte der Eigentümer privater Grundstücke bleiben selbstverständlich unberührt.

Legt man Luftverkehrsgesetz und Luftverkehrsordnung wörtlich aus, hat man praktisch keine Chance, eine Drohne legal in die Luft zu bekommen.

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