Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) Oberösterreich hat Beschwerden von Eltern abgewiesen, die ihre Kinder trotz fehlender Externistenprüfungen weiter nicht in die Schule geschickt haben.
Das LVwG bestätigte damit die von zwei Bezirkshauptmannschaften verhängten Geldstrafen von 110 bzw. 330 Euro wegen Verletzung der Schulpflicht, teilte das Gericht mit.
Bei den Bezirkshauptmannschaften Steyr-Land sowie Ried im Innkreis waren Anzeigen von Schulen gegen Erziehungsberechtigte eingegangen, da deren Kinder"ungerechtfertigt den schulischen Unterricht versäumt hätten".
Inhaltlich setzte sich das LVwG aber nicht mit der Thematik auseinander, sondern beurteilte, ob"die Teilnahme der schulpflichtigen Kinder an einem häuslichen Unterricht durch die Schulbehörde bewilligt war". Und dazu sagte das LVwG Nein wegen der fehlenden Voraussetzung. In Österreich gilt keine Schul-, sondern lediglich eine Unterrichtspflicht. Kinder können also grundsätzlich auch häuslichen Unterricht oder eine Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht besuchen. Allerdings muss dann am Ende des Schuljahrs eine Externistenprüfung abgelegt werden. Wer diese nicht schafft, muss das Schuljahr wiederholen - und zwar in einer Schule mit Öffentlichkeitsrecht.
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