Hybrid-DRG nicht nur für Leistungen aus AOP-Katalog

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Das Bundesgesundheitsministerium hält an seinem Ziel fest, mit Jahresbeginn 2024 Hybrid-DRG einzuführen. Die sektorengleiche Vergütung soll dabei nicht ausschließlich nur Leistungen aus dem AOP-Katalog umfassen.

Zum 1. Januar 2024 soll die Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums zur sektorgleichen Vergütung gemäß Paragraf 115f SGB V in Kraft treten. Das bekräftigt das BMG in einer „Formulierungshilfe“, mit der es einige fachfremde Änderungen in dasAus dem Papier wird auch ersichtlich, dass das Ministerium plant, sich bei der Auswahl der Leistungen für die

in Form von Fallpauschalen nicht nur aus dem AOP-Katalog zu bedienen. „Gegenstand der Rechtsverordnung können auch Leistungen sein“, die nicht im AOP-Katalog „aufgeführt sind“, heißt es.

GKV-SV, KBV und die Deutsche Krankenhausgesellschaft waren laut Gesetz beauftragt, bis Ende März 2023 Hybrid-DRG zu vereinbaren. Einescheiterte, weil sich die Parteien nicht auf den Umfang der in Frage kommenden Leistungen verständigen konnten. Dadurch ist jetzt das BMG ermächtigt, eine Rechtsverordnung zur sektorgleichen Vergütung zu erlassen. Laut BMG hat es mit den Arbeiten dazu schon begonnen.

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