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kommen kann. Alles, was dann über das „übliche Ausmaß einer Impfreaktion“ hinausgeht, bezeichnet man als Impfschaden.
In solchen Fällen haben Betroffene mitunter Anspruch auf Entschädigung. Nur wie genau vorgehen, wenn man diesen Verdacht hat? der behandelnde Arzt oder die behandelnde Ärztin. Er oder sie könne eine erste Diagnose stellen und entsprechende therapeutische Maßnahmen einleiten. Bei Verdacht auf einen Impfschaden sind die Mediziner verpflichtet, den Fall dem zuständigen Gesundheitsamt zu melden.
Handelt es sich tatsächlich um einen Impfschaden, der durch eine von der zuständigen Landesbehörde empfohlene Schutzimpfung eingetreten ist, können Geschädigte einen Antrag auf Entschädigung stellen. Das tun sie in der Regel beim jeweiligen Versorgungsamt des Bundeslandes, in dem die Impfung durchgeführt worden ist. Je nach Bundesland könne die Zuständigkeit abweichen, so das Gesundheitsministerium.
Hilfestellung bei der Einleitung des Entschädigungsverfahrens können die Gesundheitsämter bieten. Das BMG empfiehlt Betroffenen, die sich eine individuelle Beratung wünschen, außerdem, sich an die zu wenden. Neben einer kostenlosen Beratungshotline stehen hier Möglichkeiten der Online- oder Vor-Ort-Beratung zur Verfügung.
Übrigens: Bei einem Impfschaden durch eine Corona-Schutzimpfung, die zwischen dem 27. Dezember 2020 und dem 7. April 2023 auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommen wurde, besteht grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung - unabhängig davon, ob die Impfung von der Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde oder nicht.
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