Ein Brandenburger Amtsgericht sah in der Strafbarkeit von Cannabiskonsum einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Handlungsfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders.
In der privaten Lebensgestaltung gibt es beim Umgang mit Drogen weiterhin kein pauschales „Recht auf Rausch“. Das hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss bekräftigt und. Es liege im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, inwieweit er den
unter Strafe stellt, befanden die Karlsruher Richter unter Verweis auf eine frühere Entscheidung vom 9. März 1994. Nach dem Betäubungsmittelgesetz sind Anbau und Erwerb von Betäubungsmitteln wie Cannabis verboten und können mitgeahndet werden. Wird die Droge zum Eigenverbrauch in geringer Menge angebaut oder konsumiert, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden.
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