Mitarbeiter eines Unternehmens können eine außerordentliche Kündigung erhalten, wenn sie sich in einer privaten Whatsapp-Gruppe beleidigend über einen Vorgesetzten äußern.
Mitglieder geschlossener Gruppen im Internet können bei menschenverachtenden Äußerungen nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen.
Das entschied das Bundesarbeitsgericht und wies damit die Klage von Arbeitnehmern einer Fluggesellschaft ab. Sie hatten sich auf Whatsapp rassistisch und sexistisch über einen ihrer Chefs geäußert. Die Aussagen gelangten zunächst an den Betriebsrat, später an den Personalchef. Es folgten fristlose Kündigungen.
Der Bundesgerichtshof erklärte, wenn menschenverachtende Pöbeleien öffentlich würden, sei eine solche Konsequenz möglich. Mitglieder geschlossener Gruppen im Internet könnten nur im Ausnahmefall auf den Schutz durch Vertraulichkeit setzen.Entdecken Sie den Deutschlandfunk
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