„Messertrage-Verbotsgesetz“ soll auch für Schweizer Messer gelten

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Dem Gesetzesentwurf zufolge dürfen unter anderem in Ortsgebieten und bei Veranstaltungen Messer nicht griffbereit mitgeführt werden. Ansonsten droht eine Strafe von bis zu 3600 Euro.

Dem Gesetzesentwurf zufolge dürfen unter anderem in Ortsgebieten und bei Veranstaltungen Messer nicht griffbereit mitgeführt werden. Ansonsten droht eine Strafe von bis zu 3600 Euro.

Vor rund einem Monat hat Innenminister Gerhard Karner die Ausarbeitung eines Gesetzesvorschlages für ein generelles Waffenverbot im öffentlichen Raum angekündigt hatte. Nun liegt ein entsprechender Entwurf für ein „Messertrage-Verbotsgesetz“ vor. Bis dato können die Behörden nur an bestimmten Orten Waffenverbotszonen erlassen, wie zuletzt etwa beim Reumannplatz in Wien-Favoriten.

Im Entwurf vom 11. April, der am Mittwoch vom Innenministerium veröffentlicht wurde, wird das Tragen aller Arten von Messern bis auf einige Ausnahmen im Ortsgebiet, in bebauten Gebieten, in Park- und Sportanlagen, in Freizeitparks, bei Veranstaltungen, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Bildungs- und Kinderbetreuungseinrichtungen verboten.

Nachdem die Klingenlänge nicht relevant für das Verbot ist, sollen künftig auch sogenannte Schweizermesser nicht mehr in der Hose und damit griffbereit getragen werden dürfen, auch wenn sie eine Klingenlänge von 5,5 Zentimetern aufweisen. Auch hier muss der Transport in einem Behältnis erfolgen, wie einem Sackerl oder einem Rucksack.

Weitere Sonderfälle sind die Berufsausübung, etwa die Zubereitung und Verzehr von Speisen, wie auch Sportausübung, Brauchtumspflege, historische Aufzüge, historische Veranstaltungen oder Filmproduktion/Theater sowie Aktivitäten mit anerkannten pädagogischen Zwecken , wo das Messertragen erlaubt bleiben soll. Auch der Verkauf von Messern auf Märkten und Messen ist weiterhin möglich. Die Bestimmungen zu Schusswaffen bleiben unverändert.

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