Eine Krankenkasse fordert ihr Geld zurück, weil in der Klinik ein falscher Arzt operiert hat. Und dies, obwohl der Mediziner fehlerfrei gearbeitet hat. Das Bundessozialgericht entscheidet. W_Janisch
Wobei: Immerhin blieb er bescheiden, er schrieb sich nur ein"gut" ins falsche Zeugnis. Fertigte dann aber doch noch eine Promotionsurkunde sowie ein Papier für den"Facharzt für Viszeralchirurgie".
. Eine Krankenkasse hat das Krankenhaus in Düren auf die Rückzahlung von gut 30 000 Euro für zehn Behandlungen verklagt. Denn im Sozialgesetzbuch stehe nun mal, eine ärztliche Behandlung werde von Ärzten erbracht. Nur sie würden vergütet, nicht hingegen Operationen durch einen Nichtarzt, so sorgfältig und tadelfrei sie auch ausgeführt sein mögen.
Das Landessozialgericht NRW, die zweite Instanz, war da ganz anderer Meinung. Der Mann im weißen Kittel habe"keine ärztlichen Handlungen, sondern Körperverletzung begangen", heißt es schmallippig im Urteil. Denn wer operiert, der benötigt zwingend die Einwilligung des Patienten - die unwirksam ist, wenn sich der Operateur als Nichtarzt erweist.
Als angehender Mediziner hatte der Mann damals übrigens die fehlenden Scheine für unwichtig gehalten. Vermutlich weil er glaubte, es komme nur aufs Fachwissen an. Rückblickend betrachtet hätte er wenigstens einen der Scheine dringend nötig gehabt - im Fach Ethik.
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