Patientin (18) ist fassungslos: Ärztin verweigert junger Frau Operation – weil sie sich nicht gut verstehen

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Manchmal dauert es, bis eine Ärztin oder ein Arzt herausfindet, was die Ursache für bestimmte Beschwerden ist. Wenn dann allerdings auch noch die Behandlung verweigert wird, kann man schon mal hilflos werden …

Die 18-jährige Valentina aus Lenzburg in der Schweiz arbeitet als Erzieherin und klagt seit einem Jahr über ein schmerzendes Handgelenk.

In der Hoffnung auf Hilfe suchte sie mehrere medizinische Einrichtungen auf und brachte ihre Beschwerden vor. Weil aber die angefertigten Röntgenaufnahmen nicht eindeutig waren, blieb die erhoffte Befreiung von den Schmerzen allerdings aus.Erst als eine Ärztin einen Ultraschall machte und ein sogenanntes Handgelenksganglion, eine mit Flüssigkeit gefüllte Schwellung, diagnostizierte, rückte eine passende Behandlung und damit auch die Hoffnung auf Besserung näher.

Die Ärztin verweigerte ihrer Patientin nämlich die Durchführung der OP. Die Begründung erfolgte per E-Mail: „Da ich den Eindruck hatte, dass wir uns nicht sehr gut verstehen und damit das Arzt-Patienten-Verhältnis nicht optimal ist, möchte ich diesen Eingriff bei Ihnen nicht durchführen. Sie müssen sich also einen anderen Handchirurgen suchen.“Diese Nachricht ließ Valentina fassungslos zurück.

Wie Rechtsanwalt André Wernli in dem Bericht erklärt, dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Behandlung in bestimmten Fällen verweigern – das gilt aber nur dann, wenn sie in einer Praxis tätig sind, die unabhängig von einer Klinik ist. Das ist bei Valentinas Ärztin der Fall.

Eine Behandlungspflicht gilt nur in Notfallsituationen. Wird die Hilfe trotzdem verweigert, gilt das als unterlassene Hilfeleistung seitens der Ärztin bzw. des Arztes. Das kann zu einer Gefängnis- oder Geldstrafe führen. In einigen Fällen können Patientinnen und Patienten auch Schadenersatz einfordern.

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