Trotz Verstoß gegen den Datenschutz durch Meta geht die klagende Nutzerin leer aus. Für Schadenersatz reichen die allgemeinen Nachteile laut OLG Hamm nicht aus.
Im Fall von massenhaft abgegriffenen Nutzerdaten bei Facebook hat das Oberlandesgericht Hamm eine erste Leitentscheidung getroffen.
Die Richter bescheinigten Facebook einen Verstoß gegen Datenschutz-Vorschriften, für den der Mutterkonzern Meta haften müsse - trotzdem ging die klagende Nutzerin leer aus. Sie habe ihren erlittenen Schaden durch den Datendiebstahl nicht darlegen können, teilte das Gericht mit. In ganz Deutschland gibt es viele fast gleichlautende Klagen. Erstmals beschäftigte sich nun ein Oberlandesgericht in der vermutlich letzten Instanz mit dem Thema.
Unbekannte hatten in dem sozialen Netzwerk vor Jahren eine Funktion zur Freunde-Suche ausgenutzt und so Daten von etwa 500 Millionen Nutzern abgegriffen - darunter Namen und Telefonnummern. Zwar waren die Richter in Hamm davon überzeugt, dass Facebook gegen Datenschutz-Vorschriften verstieß. Als der Datendiebstahl bekannt geworden sei, habe Meta zudem trotz einer konkreten Kenntnis „naheliegende Maßnahmen zur Verhinderung weiteren unbefugten Datenabgriffs nicht ergriffen“, kritisierten die Richter. Die betroffenen Nutzer hätten aber nur Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Datendiebstahl bei ihnen eine „persönliche bzw.
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