Um als außergewöhnliche Belastung steuerlich abzugsfähig zu sein, müssen Pflegeleistungen zu mindestens zehn Prozent des zeitbezogenen Gesamtbedarfs erbracht werden.
Leipzig. Pflegende müssen mehr als geringfügige Pflegeleistungen erbringen, um bei der Steuererklärung den Pflegepauschbetrag geltend machen zu können. Das hat jetzt das Sächsische Finanzgericht in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden. Laut den Finanzrichtern muss die Pflegeleistung bei mehr als zehn Prozent des pflegerischen Gesamtaufwandes liegen, um den Pflegepauschbetrag bei der Steuererklärung angeben zu können.
Leistungen nicht über dem BesuchsüblichenIm konkreten Fall besuchte ein Sohn seine pflegebedürftige Mutter fünf Mal im Jahr für mehrere Tage in einer Einrichtung des betreuten Wohnens und half in dieser Zeit bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, den Mahlzeiten und weiteren Aktivitäten. Außerdem unterstütze er seine Mutter in organisatorischen Dingen.
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