Eigentlich wollte Rot-Grün-Rot einen Kompromiss für ein Transparenzgesetz vorstellen. Doch die SPD tritt auf die Bremse: Eine Anhörung wurde abgesagt, der Sachverständige arnesemsrott heimgeschickt. Also veröffentlichen wir nun den geheimen Gesetzentwurf.
, ist spätestens jetzt klar: „Die SPD in Berlin blockiert Transparenz.“ Der Projektleiter von FragDenStaat sollte am heutigen Mittwoch eigentlich als Sachverständiger das Bündnis im Digitalausschuss vertreten. Für das Gespräch war Semsrott bereits vor Ort im Abgeordnetenhaus undEs gebe keinen vernünftigen Grund dafür, das Transparenzgesetz schon wieder zu vertagen, findet der Transparenz-Experte.
vor einigen Jahren: Davon profitiert auch die Verwaltung selbst, weil sie Informationen aus anderen Abteilungen nicht umständlich anfordern muss.Streit hatte es in der Vergangenheit zum Beispiel darum gegeben, welche Informationen und Daten veröffentlicht werden müssen und welche geheim bleiben dürfen. Der Vorschlag des Berliner Senats sah zum Beispiel breit gefasste Ausnahmeregelungen für gesamte Bereiche wie Bildung, Forschung oder den Verfassungsschutz vor.
Das aber ist von der SPD ganz offensichtlich nicht gewollt. Hinter vorgehaltener Hand heißt es im Abgeordnetenhaus, die Parteispitze scheue vor der Wahl das Kräftemessen mit der Verwaltung und wolle das Thema aus dem bevorstehenden Wahlkampf heraushalten. Mit der überraschenden Blockade und der Brüskierung des Sachverständigen könnte sie das genaue Gegenteil erreichen.
2. ein offenes Format ein Dateiformat, das nichtproprietär und plattformunabhängig ist und der Öffentlichkeit ohne Einschränkungen, die der Nutzung von Daten hinderlich wären, zugänglich gemacht wird, Veröffentlichungspflichtige sowie auskunftspflichtige Stellen sind die informationspflichtigen Stellen nach § 3 Absatz 1 und 2.1.
Veröffentlichungspflicht ist die Pflicht, ohne einen vorherigen Antrag, Informationen über das Transparenzportal nach Maßgabe dieses Gesetzes zugänglich zu machen. Umweltinformationen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 2 Absatz 3 des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 , das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unabhängig von der Art ihrer Speicherung.
2. die gemäß § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 , das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.
2. die von informationspflichtigen Stellen berufenen Mitglieder über die Stimmenmehrheit im Gremium verfügen. Das Recht auf Akteneinsicht nach § 6 Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27.09.2021 und § 25 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 , das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 geändert worden ist besteht neben dem Recht auf Information nach diesem Gesetz.
Die informationspflichtigen Stellen ernennen für ihren Zuständigkeitsbereich jeweils eine Transparenzbeauftragte oder einen Transparenzbeauftragten. Diese oder dieser nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: Die Einhaltung dieses Gesetzes durch informationspflichtige Stellen, die unter § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 fallen, wird durch die für die Beleihung, Aufsicht oder Kontrolle zuständige Stelle sichergestellt.
Der Zugang zum Transparenzportal ist kostenlos, barrierefrei und anonym. Er wird über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt. Zugang zum Transparenzportal wird außerdem in ausreichendem Maße in öffentlichen Räumen gewährt. 6. Tagesordnungen, Vorlagen, Beschlüsse, Protokolle und Berichte der Berliner Abgesandten zu den Gremien und Foren der länderübergreifenden Zusammenarbeit und der Bund-Länder-Zusammenarbeit, einschließlich Informationen über das Abstimmungsverhalten der Berliner Abgesandten,
14. Katasterdaten, sowie Angaben über Nutzungszwecke und Pläne öffentlicher Liegenschaften, sofern diese nicht im Liegenschaftskataster enthalten sind, 18. das Vorkaufsrecht betreffende Vereinbarungen nach § 27 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 , das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Oktober 2022 geändert worden ist,
22.
30. Informationen, für die bereits aufgrund anderer Rechtsvorschriften eine Veröffentlichungspflicht besteht. 42. Ergebnisse der Landesstatistik, das Verzeichnis der Stiftungen, die ihren Sitz in Berlin haben und zur Veröffentlichung bestimmte Tätigkeitsberichte, zum Beispiel der Tätigkeitsbericht der oder des Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit oder der Jahresbericht des Rechnungshofs von Berlin,
1. Verträge, an deren Veröffentlichung ein öffentliches Interesse besteht, soweit dadurch nicht wirtschaftliche Interessen des Landes Berlin oder der veröffentlichungspflichtigen Stellen selbst erheblich beeinträchtigt werden und Die Informationen im Transparenzportal müssen bis zu ihrer Archivierung, mindestens aber für die Dauer von zehn Jahren nach ihrer letzten Änderung vorgehalten werden, sofern spezialrechtliche Regelungen nichts anderes bestimmen. Bei Änderungen veröffentlichter Informationen muss eine Änderungshistorie vorgehalten werden, aus der sich neben jeder Änderung die jeweils vor und nach der Änderung geltende Fassung ergibt.
Der Antrag muss die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen, soweit dies für die Beantwortung des Informationszugangsbegehrens erforderlich ist, und zusätzlich, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird.
Dürfen bestimmte Informationen aufgrund der §§ 15 bis 18 teilweise nicht zugänglich gemacht werden, besteht der Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen fort. Ist ein Informationszugang nicht möglich, sind mindestens Art, Umfang und Bezeichnung der geheimhaltungsbedürftigen Informationen mitzuteilen.
Die zuständige Stelle hat der antragstellenden Person ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für die Wahrnehmung des Informationszugangs zur Verfügung zu stellen. Die Anfertigung von Notizen und Fotografien ist gestattet. Kann die informationspflichtige Stelle die Anforderungen von Absatz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.
Die informationspflichtige Stelle kann auf eine über öffentliche Kommunikationsnetze kostenfrei zugängliche Veröffentlichung verweisen, wenn sie der antragstellenden Person die Fundstelle angibt. Der Senat von Berlin wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zur Gebührenerhebung nach Absatz 1 zu bestimmen.
3. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichtsverfahrens, eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens oder eines Disziplinarverfahrens erheblich beeinträchtigt oder der Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vereitelt würde, 2. Namen, akademische Grade, Titel, Berufs-, Funktions- oder Dienstbezeichnungen und dienstliche Kontaktdaten wie Büroanschriften, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adressen, soweit sie Ausdruck und Folge der amtlichen Tätigkeit sind, kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist und schutzwürdige Sicherheitsbelange nicht entgegenstehen,4.
10. personenbezogene Daten, in deren Veröffentlichung die betroffene Person gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a) und 7 der Verordnung 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG eingewilligt hat.
2. zu beurteilen, ob die durch den Betroffenen eingesetzten Schutzvorkehrungen gegen schädliche Umwelteinwirkungen dem Stand der Technik entsprechen. 5. Angaben über Bieter und die Höhe der Gebote bei Ausschreibungen durch öffentliche Stellen, soweit der Eröffnungstermin abgeschlossen ist, Informationspflichtige Stellen sind verpflichtet, sich für Gutachten, Studien und vergleichbare Werke, die in ihrem Auftrag erbracht werden, entweder die uneingeschränkten Nutzungsrechte übertragen zu lassen oder diese durch den oder die Ersteller*in unter eine freie Lizenz stellen zu lassen.
Die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit informiert die Bürgerinnen und Bürger über Fragen der Informationspflicht. Sie oder er berät den Senat, die mit dem Betrieb des Transparenzportals beauftragte Stelle und die sonstigen informationspflichtigen Stellen in Fragen des Informationszugangs und kann Empfehlungen zur Verbesserung des Informationszugangs geben. Sie oder er kann sich jederzeit an das Abgeordnetenhaus wenden.
2.
Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, kann die oder der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit das Vorliegen der beanstandeten Verstöße gegen dieses Gesetz gerichtlich feststellen lassen. Die oder der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nimmt Stellung zu den Regelungsentwürfen der Senatsverwaltungen, die die Informationsfreiheit berühren können, nach Absatz 2 vor deren Vorlage an den Senat. Sie oder er nimmt Stellung zu Regelungsentwürfen aus der Mitte des Abgeordnetenhauses auf Antrag der einbringenden Fraktion oder der einbringenden Abgeordneten. Die Reihenfolge der Bearbeitung steht in ihrem oder seinem Ermessen.
Durch Rechtsverordnung kann der Senat Arten von Informationen nach [Veröffentlichungspflicht] bestimmen. Informationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgezeichnet worden sind unterliegen der Veröffentlichungspflicht, soweit sie in veröffentlichungsfähiger elektronischer Form vorliegen. Die Veröffentlichung weiterer Informationen liegt im Ermessen der veröffentlichungspflichtigen Stelle.
In Absatz 4 werden die Wörter „Berliner Informationsfreiheitsgesetz“ durch die Wörter „Berliner Transparenzgesetz“ ersetzt.
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