Solidaritätszuschlag: Ist der Soli verfassungswidrig? Worum es bei der Gerichtsverhandlung geht

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Solidaritätszuschlag: Ist der Soli verfassungswidrig? Worum es bei der Gerichtsverhandlung geht
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Hat der Solidaritätszuschlag ausgedient, oder handelt es sich um eine flexible Ergänzung der Bundessteuern? Damit wird sich nun der BFH befassen. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Wer im Jahr 2023 mehr als 17.543 Euro Einkommensteuer zahlen muss, der muss den Zuschlag weiterhin zumindest teilweise zahlen. Er wird aber nicht gleich vollständig fällig, es gibt eine sogenannte Milderungszone.Der Finanzwissenschaftler Frank Hechtner hat berechnet, was die neuen Grenzen für den Steuerzahler bedeuten. Demnach muss ein Single bis zu einem monatlichen Bruttoeinkommen von 6670 Euro keinen Soli zahlen. Darüber wird er sodann teilweise fällig.

Die Kölner Steuerrechtlerin Johanna Hey sagte dem Handelsblatt: „Dass der Solidaritätszuschlag spätestens ab 2020 seine ursprüngliche Begründung der Finanzierung der Wiedervereinigung verloren hat, ist evident.“ Eine „Umwidmung“ etwa für die Finanzierung des Wehretats oder der Energiekrise sei mit dem Konzept der Ergänzungsabgabe auf der Grundlage des Grundgesetzes nicht vereinbar.

Hey erklärt: „Die Weitererhebung des Solidaritätszuschlags, der allein dem Bund zusteht, unterwandert die in der Finanzverfassung vorgesehene Aufkommensverteilung.“ Es sei dem Gesetzgeber unbenommen, eine neue Ergänzungsabgabe für die aktuellen Sonderfinanzbedarfe einzuführen. Hierfür bedürfe es aber einer neuen parlamentarisch legitimierten Entscheidung.

Selbst dann, wenn der Soli für andere Zwecke – etwa als „Corona-Soli“ oder „Klima-Soli“ – eingesetzt würde, wäre demnach keine Umwidmung erforderlich. Der Solidaritätszuschlag sei als Ergänzungsabgabe eine Steuer und daher nicht zweckgebunden. „Was nicht gewidmet ist, muss auch nicht umgewidmet werden“, meint Tappe. Der Experte legt auch dar, dass die Ergänzungsabgabe keinesfalls auf „besondere Notfälle“ beschränkt sei.

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