Die 7. Kammer für Handelssachen hat gestern im Anschluss an die mündliche Verhandlung in dem Zivilrechtsstreit um die Abberufung von Martin Kind als Geschäft
sführer der Hannover 96 Management GmbH ein Urteil gefällt. Das Gericht hat festgestellt, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten über die Abberufung des Geschäftsführers nichtig ist.
Die 7. Kammer für Handelssachen stellt in der Urteilsbegründung darauf ab, dass der Abberufungsbeschluss wegen Verstoßes gegen die im Gesellschaftsvertrag geregelte Kompetenzverteilung nichtig ist. Denn der Gesellschaftsvertrag der Beklagten sieht vor, dass für eine Abberufung des Geschäftsführers der Aufsichtsrat zuständig ist.
Ob diese Kompetenzverteilung des Gesellschaftsvertrages mit der 50+1 Regel der DFL in Einklang steht, spielte für die Entscheidung des Gerichts keine Rolle. Auch der Vorwurf der Beklagten, dass Martin Kind beharrlich gegen Weisungen des Vereins verstoßen habe und deshalb ein wichtiger Kündigungsgrund vorgelegen habe, war wegen der fehlenden Abberufungskompetenz nicht entscheidungserheblich.
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