Wegweisendes Urteil: Segelschüler haftet nicht für Bootsunfall

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Ein Segelschüler rammt beim Anlegen den Bootssteg. Wer muss für den Schaden aufkommen? Der Schüler nicht, urteilt das Amtsgericht München.

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Zwei Tage vor dem Prüfungstermin am Ende des Segeltörns sollte der Münchner das Ruder führen, um an einem Betonsteg anzulegen. Der Schiffsführer muss wohl"Steuerbord, Steuerbord" gerufen haben, was die rechte Seite des Segelboots meint. Der Schüler lenkte wohl in die falsche Richtung, das Schiff krachte gegen den Betonsteg. Personen wurden offenbar nicht verletzt.

Da die Segelschule das Schiff in Kroatien für Schulungszwecke angemietet hatte, beglich sie vor Ort den Schaden in Höhe von 1991,60 Euro. Und dieses Geld wollte sich die Schule nun vom Münchner Bruchpiloten wieder holen. Doch das Amtsgericht entschied klipp und klar:"Ein Anspruch wegen einer Pflichtverletzung des Beklagten anlässlich des Anlegemanövers besteht nicht.

Schließlich habe man einen Vertrag geschlossen über die Ausbildung zum Führen von Segelbooten. Was die Haftung anbelange, so sei der Fall ähnlich wie bei einem Kfz-Fahrschüler gelagert. Und die Segelschule habe auch nicht vorgetragen, dass von einem Segelschüler dieses Ausbildungsstandes"das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manövers erwartet werden konnte und musste", so das Urteil des Gerichts.

Im Gegenteil: Die Segelschule habe nicht dargestellt, warum der Schiffsführer nicht eingegriffen hatte - oder nicht eingreifen konnte."Der Schiffsführer hätte jedoch immer bereit sein müssen, selbst einzugreifen - wie ein Fahrlehrer." Bei einem Schüler sei eben auch zu erwarten, dass er das Gelernte nicht sofort und immer fehlerfrei umsetzen könne."Dieses Risiko trägt der Ausbilder, nicht der Schüler.

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