Das bisherige Verbot von Cannabis hat nach Erklärung des Bundesverfassungsgerichts weiter Bestand. Jetzt ist eine Entscheidung des Bundestages gefragt.
Freund:innen des Kiffens feiern am Brandenburger Tor am 20. April den Welt-Cannabis-Tag Foto: Sabine Gudath/imago
Derzeit sind Anbau, Besitz und Weitergabe von Cannabis in Deutschland strafbar, nur der reine Konsum ist straflos. Amtsrichter Andreas Müller aus Bernau bei Berlin hält das für unverhältnismäßig und daher verfassungswidrig. Beim „moderaten Gebrauch“ durch Normalbenutzer:innen sei Cannabis „relativ ungefährlich“ und deutlich harmloser als der legale Alkohol.
Eine mit drei Richter:innen besetzte Kammer des Verfassungsgerichts erklärte nun alle Richtervorlagen für unzulässig. Da Karlsruhe 1994 schon einmal über die Strafbarkeit des Cannabis-Konsums entschieden hatte, hätten die Vorlagen eine ganz neue Sach- oder Rechtslage aufzeigen müssen. Die Amtsrichter hätten jedoch im wesentlichen die alten Argumente wiederholt.
Ampel plant Entkriminalisierung Die Androhung von Strafe sei nicht unverhältnismäßig, weil das Verfahren beim erstmaligen Besitz geringer Mengen Cannabis ja eingestellt werden kann. Dass Besitz und Verkauf des gefährlicheren Alkohols legal bleiben, sei gerechtfertigt, so das Bundesverfassungsgericht 1994, denn der Gesetzgeber könne den Genuss von Alkohol „wegen der herkömmlichen Konsumgewohnheiten in Deutschland“ nicht effektiv unterbinden.
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An bisherigem Cannabis-Verbot wird festgehaltenDas bisherige Verbot von Cannabis hat nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes weiterhin Bestand. Die Karlsruher Richter erklärten am Dienstag Vorstöße von Amtsrichtern aus Paswalk (Mecklenburg-Vorpommern), Bernau (Brandenburg) und Münster (Nordrhein-Westfalen) gegen das Verbot für unzulässig. Die Amtsgerichte hatten die Strafnormen des Betäubungsmittelgesetzes im Umgang mit Cannabisprodukten als verfassungswidrig angesehen, entsprechende Verfahren an ihren Gerichten ausgesetzt und sich mit der Bitte um Klärung an das Bundesverfassungsgericht gewandt.
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