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Crawler unerwünscht: Verlage und Autoren wehren sich gegen KI-Bots Bildrecht ChatGPT

Selbstlernende Systeme mit sogenannter "künstlicher Intelligenz" benötigen authentische Trainingsdaten in rauen Mengen. Das betrifft neben den KI-Bildgeneratoren ganz besonders generative Text-KIs wie ChatGPT von OpenAI.

Bei Verlegern und Autoren schrillen deshalb die Alarmglocken. Sie sehen ihre Urheber- und Verwertungsrechte verletzt. In Deutschland erklärten etwa der Bundesverband der Digitalpublisher und Zeitungsverleger und der Medienverband der freien Presse gemeinsam: "Eine Verwertung von Verlagsangeboten durch KI-Sprachmodule für die Veröffentlichung konkurrierender Inhalte ist unseres Erachtens nur mit einer Lizenz des Verlages zulässig".

Nach Artikel 3 der Richtlinie ist Textmining zu Forschungszwecken grundsätzlich zulässig. Dies gilt beispielsweise, wenn Universitäten neu entwickelte KI-Modelle trainieren wollen. Artikel 4 definiert eine Art "Opt-out" für kommerzielle Zwecke: "Textentnahmen" von Websites sind so lange möglich, bis der Rechteinhaber "in angemessener Weise" und "mit maschinenlesbaren Mitteln" einen Vorbehalt einlegt.

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