Freistaat muss Polizist in Teilzeit mehr für Uniform zahlen

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Wird die Uniform deutlich weniger abgenutzt, nur weil die Arbeitszeit eines Polizisten knapp unter dem Vollzeitpensum liegt? Darüber hat sich nun der bayerische Verwaltungsgerichtshof Gedanken gemacht. Und ein Einzelfallurteil gesprochen, das große Bedeutung haben dürfte.

Wegen einer geringfügigen Reduzierung seiner Arbeitszeit hat ein bayerischer Polizist den Zuschuss für seine Uniform deutlich gekürzt bekommen - doch das ist nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtmäßig. Der Freistaat dürfe den Zuschuss für die Dienstkleidung von Polizistinnen und Polizisten in Teilzeit nicht pauschal um 40 Prozent reduzieren, hieß es in der Entscheidung vom Mittwoch.

Die Polizei in Bayern gewährt den Beamtinnen und Beamten monatlich einen Dienstkleidungszuschuss, der bei Vollzeitbeschäftigten bei etwa 20 Euro liegt. Teilzeitbeschäftigten wurde der Zuschuss bislang unabhängig vom Umfang der reduzierten Arbeitszeit pauschal auf 60 Prozent, also rund 12 Euro, gekürzt.

Das Verwaltungsgericht München sprach ihm daraufhin in erster Instanz den vollen Dienstkleidungszuschuss zu, weil die pauschale Kürzung bei einer geringen Reduzierung der Regelarbeitszeit ermessensfehlerhaft sei. Zudem verstoße sie gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil bei Justiz- und Forstbeamten schon ab einem Arbeitsanteil von 50 Prozent der volle Zuschuss gewährt werde.

Gegen das Urteil wandte sich der Freistaat mit seiner Berufung vor dem bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Doch auch dieser fand es nun unangemessen, den Zuschuss, der einen Aufwendungsersatz darstelle, nur zeitanteilig zu gewähren. Zumal zwischen Zeitanteil und Verschleiß der Kleidung keinerlei feste Relation bestehe, wie selbst der Freistaat eingeräumt habe.

Formal ist das Urteil eine Einzelfallentscheidung. Doch diese werden in solchen Fällen meist zum Anlass genommen, die zugrundeliegende Regelung auf andere Füße zu stellen, wie ein Gerichtssprecher erläuterte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde auch die Revision zum Bundesverwaltungsgerichtshof zugelassen.

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