Keine Genehmigung von Standorten: Wettanbieter klagen

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Das Berliner Verwaltungsgericht prüft Klagen von verschiedenen Wettanbietern gegen Folgen des Spielhallengesetzes in der Hauptstadt. Im Fokus stehen dabei Mindestabstände zwischen den Standorten. Nach dem Berliner Spielhallengesetz muss es mindestens 500 Meter Abstand zwischen Wettveranstaltern und Spielhallen geben. Dies sei verfassungs- und europarechtswidrig, argumentierten die Wettanbieter am Donnerstag bei der mündlichen Verhandlung. Zunächst war offen, ob das Urteil noch am selben Tag gesprochen wird.

Die Kläger, die ihren Sitz alle auf der Insel Malta haben, fechten in den Verfahren einerseits bereits erteilte Genehmigungen von Berliner Bezirken für Spielhallen an. Zugleich verlangen sie, dass ihnen selbst eine Erlaubnis erteilt wird. Dieses Vorgehen sei erforderlich, um überhaupt eine Chance auf eine Genehmigung zu haben, argumentieren sie. Ansonsten gelte das „Windhundprinzip“: Wer zuerst einen vollständigen Antrag gestellt habe, bekomme die Genehmigung.

Seit Ende 2020 dürfen Wettveranstalter, die über eine Konzession verfügen, in Deutschland Sportwetten im Internet und über stationäre Wettvermittlungsstellen anbieten. Nach dem im Land Berlin geltenden Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag 2021 müssen Wettveranstalter zusätzlich eine Erlaubnis für den konkreten Standort des Wettbüros beantragen. Dabei spielt dann auch der Mindestabstand zu bereits erlaubten Spielhallen eine Rolle.

„Diese Regelung führt zu einer gewissen Kreativität“, sagte der Vorsitzende Richter Stephan Groscurth bei der Verhandlung. Es gebe Fälle, bei denen Eingänge von Standorten verlegt worden seien, um den nötigen Abstand zu erreichen. Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten hat laut Gericht seit 2022 zahlreiche Anträge verschiedener Wettveranstalter abgelehnt, weil Mindestabstände sonst unterschritten würden. Dagegen wehren sich diverse Wettanbieter.

Dem Verwaltungsgericht liegen nach eigenen Angaben knapp 100 vergleichbare Verfahren vor. Dabei geht es im Wesentlichen um die Bezirke Charlottenburg-Wilmersdorf, Reinickendorf, Mitte, Neukölln und Friedrichshain-Kreuzberg. Anhand von vier Musterverfahren zu Standorten in Spandau und Tempelhof-Schöneberg will die zuständige 4. Kammer nun grundsätzliche Fragen klären.

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