Eine Studentin der Letzten Generation wurde im Winter wegen Nötigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Doch das Kammergericht Berlin hat nun Mängel festgestellt.
Gleichzeitig stellte das Kammergericht klar, dass grundsätzlich eine Strafbarkeit wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte nach Paragraf 113 des Strafgesetzbuchs vorliegen könne, wenn sich der Täter oder die Täterin schon vor Beginn der Vollstreckungshandlung auf der Fahrbahn mit Sekundenkleber festklebe, um damit eine schnelle Räumung durch die Polizei zu erschweren.
DasAußerdem kann nach der Entscheidung des Kammergerichts eine solchewegen Nötigung strafbar sein, wenn das zuständige Gericht sich in einer einzelfallbezogenen Abwägung mit Gesichtspunkten wie der Ankündigung der Blockade, deren Dauer, Art und Ausmaß sowie den Motiven der Angeklagten und dem Zweck der Demonstration auseinandersetzt. Eine andere Abteilung des Amtsgerichts werde sich nach diesen Maßgaben nun erneut mit dem Fall befassen.
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