Überprüfung der Wiederholungswahl in Berlin: Bundesverfassungsgericht erklärt sich für nicht zuständig

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+EIL+ Überprüfung der Wiederholungswahl in Berlin: Bundesverfassungsgericht erklärt sich für nicht zuständig.

Der Artikel 28 im Grundgesetz regelt, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern „den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen“. Bei der konkreten Ausgestaltung dieser Grundsätze haben die Länder jedoch Spielraum.

Das Bundesverfassungsgericht könne in diesen „eigenen Verfassungsraum des Landes“ erst eingreifen, wenn die Länder das sogenannte Homogenitätsgebot verletzten. Allerdings ist eine Verletzung dieses Gebots erst anzunehmen, „wenn die Praxis von der Norm andauernd beziehungsweise systematisch und in einer Weise abweicht, die die Geltung der normativen Gewährleistung grundsätzlich infrage stellt“.

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